Kündigung mündlich gültig?
Nachfolgend erhalten Sie eine kurze aber praxisnahe Information zu dem Themenbereich Kündigung des Arbeitsvertrags und zu der Frage, ist eine Kündigung mündlich gültig:
- wie ist eine Kündigung auszusprechen?
- Form der Kündigung
- muss eine Kündigung zu gehen?
- Zugang der Kündigung
- wer muss die Kündigung aussprechen?
- Kündigungsberechtigung
- welche Fristen sind zu beachten
- Fristen
Kündigung mündlich gültig oder unwirksam?
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in seiner Entscheidung vom 8. Februar 2012 Aktenzeichen 8SA318/11 entschieden, dass auch eine mündlich erklärte Kündigung rechtswirksam sein kann. In dem Orientierungssatz der Entscheidung heißt es:
Ein Arbeitnehmer, der eine fristlose Kündigung mehrmals-und zwar entgegen den Vorhaltungen der anderen Seite – ernsthaft und nicht nur einmalig spontan ausgesprochen hat, sich sodann nachträglich jedoch auf die Unwirksamkeit der eigenen Erklärung beruft, verhält sich treuwidrig. Dem Arbeitnehmer ist es daher nach Treu und Glauben verwehrt, sich zu seinem Vorteil auf Rechtsvorschriften zu berufen (hier: berufen auf das Fehlen eines wichtigen Kündigungsgrundes im Sinne von § 626 BGB sowie auf die Nichteinhaltung der Schriftform), die er selbst missachtet hat.
Im Grundsatz gilt auch für die Kündigungserklärung die Schriftform in § 623 BGB. Der Arbeitnehmer hatte jedoch nicht nur einmal, sondern mehrfach eine (mündliche) Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Das Gericht entschied, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers beendet worden war. Und zwar durch die (mündlich erklärte) fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung. Dem Arbeitnehmer war es nach Treu und Glauben § 242 BGB verwehrt, sich auf das Fehlen eines wichtigen Grundes § 626 BGB und die Nichteinhaltung der Schriftform § 623 BGB auf die Unwirksamkeit der eigenen Kündigung zu berufen.
Grundsätzlich Schriftform erforderlich, § 623 BGB
Ein Arbeitnehmer, der wie in diesem Fall die fristlose Kündigung mehrmals und zwar entgegen den Vorhaltungen der anderen Seite ernsthaft und nicht nur einmalig spontan ausgesprochen hat, sich sodann nachträglich jedoch auf die Unwirksamkeit der eigenen Erklärung beruft, verhält sich treuwidrig (vergleiche Bundesarbeitsgericht Entscheidung vom 4.12.1997).