Abfindung Aufhebungsvertrag
Abfindung Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag regelt die einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsvertrags. Je nach Situation und Branchenüblichkeit, Position und Betriebszugehörigkeit gestalten sich die Verhandlungen der Parteien zur Aufhebungsvereinbarung vielfältig. Ein Aufhebungsvertrag kann außerhalb eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens bzw. außergerichtlich geschlossen werden. Im Prozess wird der Aufhebungsvertrag auch als Vergleich bezeichnet.
Die grundlegenden Informationen zur Abfindung vorab:
- ein Arbeitnehmer hat nicht grundsätzlich Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht
- der Arbeitgeber zahlt dennoch trotzdem häufig eine Abfindung, weil das Unternehmen das Risiko eines Gerichtsverfahrens vermeiden will und deshalb einen Aufhebungsvertrag abschließen möchte
- üblicherweise werden Abfindungszahlungen von einem halben bis zu einem Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr gezahlt
- wie hoch die Zahlung einer Abfindung tatsächlich ausfällt, hängt auch von der Branche ab, zum anderen spielt auch die Verhandlungsstrategie des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers bzw. der betroffenen Anwälte auf beiden Seiten eine große Rolle
Im Aufhebungsvertrag werden üblicherweise Vereinbarungen zu folgenden Positionen verhandelt:
Abfindungszahlungen auch bei Sozialplanabfindungen
Regelungen zur Rechten aus Betriebsvereinbarungen
Freistellung Regelungen zur Anrechnung
Insolvenzzuschuss und Pensionssicherung
Rückzahlungsklausel
Probezeit Verlängerung
Aktienoptionen
Regelung für Tantiemen
Verrerbbarkeit
Zeugnisabsprache
Rücknahme der Kündigung mit Abwicklung
Abfindungszahlungen im Steuer und Sozialversicherungsrecht
Aufhebungsklauseln
Betriebsgeheimnis Regelungen zum Firmenwagen
Sachbezug
Regelung zur Kundenumwerbung
Verschwiegenheit
Gesamterledigung
vertragliches Wettbewerbsverbot Steuerrechtliche Gestaltung / Fünftel-Regelung
Werbungskostenabzug von Anwalts und Gerichtskosten nach BFH
Anrechnung von Abfindung auf Arbeitslosengeld, Vergleichsregelung
Sperrzeit und Sperrzeitausgleich
Verkürzungsoption
Sprachregelung
Regelung zum Kostenausgleich
Abfindungszahlung bewirken regelmäßig keine Erhöhung des Streitwertes
Abfindung
Oft von zentraler Bedeutung im Rahmen der Verhandlung von Aufhebungsverträgen ist die Höhe der finanziellen Kompensation (Abfindung), die der Arbeitgeber für den Verlust des sozialen Besitzstandes zahlt. Dabei spiegelt die Höhe der Abfindung maßgeblich das Trennungsinteresse der Arbeitgeberseite wieder.
Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld
Daher haben Arbeitnehmer trotz Zahlung einer Abfindung den vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Zahlung der Abfindung wird nicht auf die Sozialleistungen angerechnet. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. vereinbart der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Betrieb aus und wird in diesem Zusammenhang die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.